Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BRANDES GmbH (BRANDES)
I. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB.
- Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich oder per Textform gemäß den eIDAS Anforderungen niedergelegt sind. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Abnehmers sind nur verbindlich, wenn und soweit BRANDES sie schriftlich oder fernschriftlich oder per Textform gemäß den eIDAS Anforderungen
anerkannt hat. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und Leistung gelten die Geschäftsbedingungen von BRANDES als angenommen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Für den Vertragsabschluss sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung von BRANDES oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
- Die Bindefrist der Angebote von BRANDES beträgt 4 Monate. Für Sonderangebote bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.
- An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kostenvoranschläge oder Zeichnungen, behält sich BRANDES eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte
uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag BRANDES nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preise
- Die Preise für Lieferungen gelten ab Werk ausschließlich jeweils gültiger MwSt., Verpackung, Fracht und Zoll.
- Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt aufgrund der bei Auftragserteilung vereinbarten und bestätigten Preise, ersatzweise aufgrund der jeweils gültigen Preisliste von BRANDES.
- Für Bestellung mit einem Warenwert unter 500,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 20,- Euro erhoben.
IV. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlung für Lieferungen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt BRANDES 2 % Skonto vom Rechnungswert. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu Gunsten des Lieferers zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, sofern diese älter als 30 Tage ist. Exportlieferungen erfolgen grundsätzlich gegen unwiderrufliches Akkreditiv (LOC).
V. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum von BRANDES bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung des Kaufpreisanspruches bis zu dessen Höhe an BRANDES abgetreten.
VI. Gefahrübergang
Mit der Anlieferung jedweder Waren (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Besteller geht die Gefahr für deren Verlust und Beschädigung auf diesen über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
VII. Mängelansprüche
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von BRANDES unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 24 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet,
nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss BRANDES schriftlich gemeldet werden. - Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller BRANDES die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist BRANDES von der Mängelhaftung befreit.
- Wenn BRANDES eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von BRANDES verweigert wird, so kann der Besteller das Recht zur Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und BRANDES eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.
- Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrunds, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Behebung derartiger Schäden geht nicht zu Lasten von BRANDES und wird berechnet.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgeschäftes des Bestellers, so beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 24 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Gewährleistung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, das Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
- Weitere Ansprüche des Bestellers gegen BRANDES und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht aus dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlers zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
- Kosten für Reisen und Transporte sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.